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Besuche mit Beschränkungen durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht

Regelungen

Bei Untersuchungsgefangenen, die einer Besuchsbeschränkung unterliegen, müssen die externen Besucher*innen vorab eine Besuchsgenehmigung (Besuchserlaubnis) bei dem zuständigen Gericht beantragen.

Die monatliche Besuchszeit beträgt 2 Stunden (4 mal 30 Minuten) und wird gemäß Auflage des Gerichts im Beisein eines Besuchsbeamten akustisch überwacht.

NUR bei diesen Besuchen ist eine telefonische Terminvereinbarung mit der Besuchsabteilung der JVA Bremen möglich (auch Terminverschiebungen oder Änderung in der Anmeldung).

Ohne gültige Besuchserlaubnis in Verbindung mit einem Lichtbildausweis, werden die Besucher nicht zugelassen.

Akustische Besuchsüberwachungen, die den Einsatz eines Dolmetschers erfordern, erfolgt auf Anweisung des Gerichtes. Zur Aufgabenwahrung erhalten die Dolmetscher eine Besuchserlaubnis vom Gericht. Ist der Dolmetscher nicht im Besitz einer Besuchserlaubnis, ist der Zutritt zur JVA zu verwehren.

Um Verzögerungen zu vermeiden, ist es notwendig, dass die Besucher*innen ca. 15 Minuten vor Besuchsbeginn an der Pforte vorstellig werden. Eine selbst verschuldete Verspätung führt zu einer Verkürzung der Besuchszeit.

Letzter Einlass jeweils 15 Minuten nach eigentlichem Besuchsbeginn.

Pforte bei Nacht · JVA Bremen_Björn Buder