Besuche werden untersagt oder beendet, wenn die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet ist.
Besuche werden untersagt oder beendet bei Besucher*innen, die nicht Angehörige der oder des Inhaftierten sind und zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die oder den Inhaftierten haben oder ihre oder seine Eingliederung gefährden.
Darüber hinaus kann im Einzelfall auch für eine bestimmte Dauer die akustische Überwachung oder ein Besuch mit einer Trennscheibe angeordnet werden.
Der Konsum von Alkohol oder Drogen führt zum sofortigen Abbruch des Besuches.